27. Juni 2019

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Des Jugendrates der Stadt Heiligenhaus

gültig ab: 03.11.2021

Perspektiven für junge Menschen

Um Phänomenen, wie Parteien- und Politikverdrossenheit entgegenzuwirken, ist die Einrichtung eines Jugendrates in Heiligenhaus ein erster Schritt in die richtige Richtung. Der Jugendrat ist das Sprachrohr für alle jungen Menschen aus Heiligenhaus. Die hier gewählten 13 – 21jährigen jungen Menschen werden die Interessen aller anderen jungen Menschen aus Heiligenhaus vertreten.

Im Jugendrat sollen sich junge Menschen mit allen für sie interessanten Themen der Heiligenhauser Kommunalpolitik beschäftigen und ihre Ideen dazu in den jeweiligen Fachausschüsse einbringen.

Der Jugendrat ist ein unverzichtbarer Bestandteil Heiligenhauser Kommunalpolitik. Denn Politik braucht das Engagement und die Ideen junger Menschen von heute.

§ 1 Zusammensetzung

  • Der Jugendrat setzt sich zusammen aus jungen Menschen, die in Heiligenhaus ihren festen Wohnsitz haben. Die Zusammensetzung ist unabhängig von Geschlecht, Staats- und Religionszugehörigkeit.
  • Jede weiterführende Heiligenhauser Schule erhält pro angefangener 150 Wahlberechtigter nach § 2 (1) ein Mandat.
  • Die Gruppe der sonstigen Wähler erhält pro angefangener 150 Wahlberechtigter nach § 2 (1) ein Mandat.

§ 2 Wahlberechtigung

  • Wählen darf jeder in Heiligenhaus lebende junge Mensch zwischen 11 und 21 Jahren. Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Wahl.
  • Wählbar ist jeder in Heiligenhaus lebende junge Mensch von 13 bis 21 Jahren. Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Wahl.

§ 3 Wahl

  • Gewählt wird an allen weiterführenden Schulen und den Jugendeinrichtungen, an denen offene Jugendarbeit stattfindet, sowie ggf. im Online-Verfahren
  • Die Durchführung der Wahl bestimmt jede Schule selber – der Jugendrat empfiehlt die konservative Wahlmethode in Wahlkabinen mit Hilfe von Stimmzetteln. Den SchülerInnenn stehen dabei die jeweiligen KandidatInnen für die Mandate ihrer Schule zur Auswahl.
  • Wahlberechtigte Jugendliche, die nicht über eine der ortsansässigen Schulen erreichbar sind, bilden die Gruppe der sonstigen Wähler. Sie werden per Anschreiben über die anstehenden Wahlen und die Möglichkeiten einer Kandidatur unterrichtet. Sie können sich über ausliegende Listen als freie Kandidaten einschreiben. Die freien Kandidaten werden in Wahllokalen, die in den Jugendeinrichtungen eingerichtet werden, bzw. in einem Online-Verfahren gewählt.
  • Die Wahlen zum Jugendrat werden im Monat Oktober vollzogen, so dass spätestens am 31.10. des laufenden Schuljahres ein Wahlergebnis vorliegt.
  • Die Wahlen zum Jugendrat sind als geheime Wahlen durchzuführen.
  • Das Wahlergebnis jeder Schule ist schriftlich unmittelbar nach der Wahl dem Jugendamt mitzuteilen.
  • Finden sich für eine Teilwahl nicht mehr KandidatInnen, als die unter § 1 jeweils vorgesehene Anzahl der Mandate der entsprechenden Teilwahl, entfällt der Wahlvorgang.
  • Sollten Mandate unbesetzt bleiben, entscheiden die gewählten Jugendratsmitglieder, ob diese anderen Wählergruppen zugesprochen werden können.
  • Sollte im Laufe der Legislaturperiode ein Sitz frei werden (durch Wegzug, Krankheit, aus Mangel an Interesse etc.), entscheidet der Jugendrat in einer öffentlichen Sitzung, wie mit dem freien Sitz verfahren wird.

§ 4 Funktionen

  • In der ersten öffentlichen Sitzung des Jugendrates wählt der Jugendrat aus seiner Mitte einen ersten, zweiten und dritten Sprecher des Jugendrates sowie ihre Stellvertreter. Der erste Sprecher ist der Vorsitzende des Jugendrates. Die Sprecher oder von ihnen bestimmte Vertreter nehmen an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teil. Die Sprecher nehmen grundsätzlich an Treffen der Vorbereitungsgruppen teil.
  • Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Zuständigen für die Öffentlichkeitsarbeit. Er sorgt in Form von regelmäßiger Öffentlichkeitsarbeit dafür, dass die in Heiligenhaus wohnhaften Jugendlichen über Aktionen und Tätigkeiten des Jugendrates erfahren.
  • Der Jugendrat wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer. In seine Zuständigkeit fällt die Protokollführung der einzelnen Sitzungen. Ist der amtierende Schriftführer nicht anwesend, übernimmt ein anwesendes Mitglied die Schriftführung.
  • Mitglieder des Jugendrates können von Ihren Mandaten zurücktreten, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. In diesen Fällen tritt § 3 (9) in Kraft.
  • Tritt einer der gewählten Sprecher, der Pressesprecher oder einer ihrer Vertreter von seinem Amt zurück, wählt der Jugendrat auf der folgenden Sitzung einen Nachfolger.
  • Für die Abwahl eines Amtsträgers ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen und ein schwerwiegender Grund erforderlich.

Die Abwahl muss ein ordentlicher Tagesordnungspunkt sein. Ein Dringlichkeitsantrag ist nicht möglich.

  • Über jede Sitzung des Jugendrates ist eine Niederschrift vom Protokollführer anzufertigen.
  • Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben werden.

§ 5 Amtsführung

  • Das Mandat fordert im Sinne der Interessenvertretung der Jugendlichen ein gewisses Engagement der Delegierten.
  •  Die Delegierten des Jugendrates sind verpflichtet, nach Möglichkeit an den Sitzungen des Jugendrates pünktlich zu erscheinen und an ihnen bis zum Schluss teilzunehmen.
  • Die Delegierten des Jugendrates sind verpflichtet sich bei nicht Teilnahme an Sitzungen, Ausschüssen, Aktionen usw. abzumelden.

§ 6 Der Ablauf der Sitzungen

  • Die erste Sitzung findet spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses statt.

Im Laufe eines Schuljahres finden mindestens vier öffentliche Sitzungen statt.

Auf Antrag muss eine Sondersitzung innerhalb der nächsten drei Wochen einberufen werden.

  • Das Gremium ist beschlussfähig, solange die einfache Mehrheit der Jugendratsmitglieder anwesend ist.
  • Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Jugendratsmitglieder gefasst.
  •  Die Sitzungen sind Öffentlich.

Auf Antrag kann durch mehrheitlichen Beschluss ein nicht-öffentlicher Teil angeschlossen werden.

  • Das Sitzungsprotokoll ist jedem Jugendratsmitglied noch vor der folgenden Sitzung des Jugendrates zuzusenden.
  • Die Sprecher übernehmen die Sitzungsleitung.

§ 7 Ladungsfrist / Anträge

  • Die Einladung zu den Sitzungen des Jugendrates erfolgt schriftlich und muss mind. 8 Tage vorher erfolgen. Die Einladungen werden über die Stadtpost verschickt.
  • Anträge müssen bis spät. 9 Tage vor einer Sitzung des Jugendrates eingereicht und mit der Einladung verschickt werden.
  • Gemeinsam mit dem zuständigem Mitarbeiter des Jugendamts der Stadt Heiligenhaus erstellt der Vorsitzende des Jugendrates die Tagesordnung für die Jugendratssitzung.
  •  Schriftlich formulierte Anträge zur Tagesordnung, die aus Reihen der Jugendratsmitglieder vorliegen, sind mit aufzunehmen. Später eingereichte Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Jugendratsmitglieder.
  •  Die Tagesordnung wird zusammen mit der Einladung zur Sitzung verschickt.

§ 8 Arbeitsgruppen

  • Die inhaltliche Arbeit des Jugendrates findet in themenbezogenen Arbeitsgruppen statt. Eine Arbeitsgruppe bildet sich, sobald sich mindestens drei aktive Mitglieder des Jugendrates zur Mitarbeit verpflichten.
  •  Ein Mitglied der Arbeitsgruppe ist als verantwortlicher Sprecher dafür zuständig, den Jugendrat regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zu informieren und dient den Sprechern als Ansprechpartner.
  • Jugendliche die kein Mitglied des Jugendrates sind können an den Treffen teilnehmen. Sie können eine beratende Funktion einnehmen sind aber nicht stimmberechtigt.
  • Die Arbeitsgruppen fertigen von ihren Treffen Protokolle an und leiten diese den Sprechern des Jugendrates weiter.

§ 9 Vorbereitungsgruppe

  • Die Vorbereitungsgruppe besteht aus beliebigen Mitgliedern des Jugendrates sowie den Sprechern des Jugendrates.

§ 10 Betreuung

  • Der für den Jugendrat zuständige Mitarbeiter im Jugendamt bildet die Schnittstelle zwischen Jugendrat, Verwaltung und Politik. Er handelt für den Jugendrat wie ein Geschäftsführer.
  •  Er unterstützt den Jugendrat in besonderer Weise bei der alltäglichen Arbeit. Zudem ist er für die Durchführung der Wahlen verantwortlich und der Hauptansprechpartner im gesamten Wahlverfahren.
  • Dem Jugendrat steht es frei den Einsatz einer Honorarkraft zu bestimmen.

§ 11 Etat und Aufwandsentschädigungen

  • Der Rat der Stadt Heiligenhaus entscheidet über die Höhe der dem Jugendrat zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel.
  •  Jugendratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 15,00 EURO pro Person.

§ 12 Anschrift

         Die Anschrift des Jugendrates Heiligenhaus lautet:

         Jugendrat Heiligenhaus

         Hauptstraße 157

         42579 Heiligenhaus

§ 13 Geschäftsordnung

  • Für das Verfahren in den Sitzungen ist die Geschäftsordnung maßgeblich. In allen von der Geschäftsordnung nicht geregelten Fällen ist die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Heiligenhaus anzuwenden.
  •  Jedes Mitglied des Jugendrates erhält ein Exemplar der gültigen Geschäftsordnung.
  •  Die gültige Geschäftsordnung wird auf der ersten Sitzung einer Legislaturperiode den Mitgliedern vorgelegt bzw. Vorgestellt.
  •  Vorschläge zu Änderungen der Geschäftsordnung sind nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder möglich.
  •  Die Geschäftsordnung ist dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen und tritt danach in Kraft.

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